Die Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im wesentlichen in der Führung des Grundbuchs. Dort sind die Eigentümer aller Grundstücke und Eigentumswohnungen sowie die Belastungen der Immobilien eingetragen. Eintragungen erfolgen nur auf Antrag und sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben; das bedeutetet, dass sich jeder auf die Richtigkeit des Grundbuchs berufen kann. Es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (zum Beispiel als Berechtigter eines Rechts) eingetragen ist. Jeder andere muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen.
Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.