Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen.
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Zivilprozesssachen gebildet.
In die Zuständigkeit fallen:
Alle Rechtsstreitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro mit Ausnahme von:
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Ansprüchen, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
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Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
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Schadensersatzansprüche auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen,
für die ausschließlich das Landgericht zuständig ist.
Unabhängig vom Streitwert (ausschließliche Zuständigkeit):
Zur Sicherung von Beweisen kann ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden, und zwar beim Amtsgericht bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 Euro.