Amtsgericht Düsseldorf

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Zwangsvollstreckungsabteilungen

Aufgaben und Informationen der Zwangsvollstreckungsabteilungen

Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen ist der Gerichtsvollzieher zuständig (siehe Stichwort Gerichtsvollzieherverteilerstelle).

Daneben gibt es aber am Amtsgericht auch die Zwangsvollstreckungsabteilung, die die sonstigen Gläubigeranträge im Bereich der Mobiliarvollstreckung bearbeitet. Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen setzen einen Gläuberantrag voraus, mit dem die Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen werden müssen.

Die wichtigsten Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts betreffen
  • richterliche Durchsuchungsbeschlüsse
    wenn der Gerichtsvollzieher außerhalb der gewöhnlichen Tageszeiten oder an Sonntagen vollstrecken will oder der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung nicht zulassen will

  • Haftbefehle
    wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
    mit denen Forderungen und sonstige Vermögensrechte gepfändet werden (häufigste Fallgruppen: Lohnpfändung und Kontopfändung)

  • Pfändungsschutzanträge des Schuldners
    zum Beispiel Kontofreigabe

  • Vollstreckungsschutz bei Räumung von Wohnungen


Nähere Informationen zu Thema "Vollsteckungsschutzmöglichkeiten" erhalten Sie auf der Internetseite von Justiz-Online.externer Link, öffnet neues Browserfenster

Schuldnerverzeichnis

Des weiteren führt das Gericht das Schuldnerverzeichnis, aus dem jedermann Auskunft beantragen kann. Darin sind alle Haftbefehle und abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen für jeweils drei Jahre eingetragen.

Anträge auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis sind möglich:
Löschungsantrag pdf (6 KB)

 



 

© Der Präsident des Amtsgerichts Düsseldorf, 2012